Presserecht

Datenschutz vs. Pressefreiheit

von

aus drehscheibe 13/18

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für personenbezogene Daten und erfasst deshalb auch Fotografien, auf denen Personen abgebildet sind. Denn Informationen darüber, wer sich wann wo aufgehalten hat, welche Hautfarbe und welches Geschlecht jemand hat, sind personenbezogen.

Müssten bei der Veröffentlichung von Fotos die Bestimmungen der DSGVO uneingeschränkt berücksichtigt werden – wie von manchem Datenschützer propagiert (siehe auch drehscheibe 10/18) –, hätte dies für die Bildberichterstattung von Zeitungen weitreichende Folgen. Denn die DSGVO bestimmt, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn die betroffene Person in eine solche Verarbeitung eingewilligt hat oder wenn die in der Verordnung geregelten Rechtfertigungsgründe für die Verarbeitung greifen. Der DSGVO zufolge kann außerdem nur derjenige wirksam einwilligen, der zuvor über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung seiner Daten ausreichend informiert wurde. Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich entschieden, dass aufgrund einer Öffnungsklausel in der DSGVO Abweichungen von der Verordnung möglich sind, wenn die Verarbeitung der (Bild-)Daten zu journalistischen Zwecken erfolgt. Das Gericht stützt sich auf das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), in dem der Gesetzgeber bereits im Jahr 1907 geregelt hatte, dass Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung verbreitet werden dürfen. Das gilt, wenn die Bilder Zeitgeschehen dokumentieren, Personen auf Versammlungen zeigen oder wenn die Personen auf den Bildern nur „Beiwerk“ einer Landschaft oder Örtlichkeit sind.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist deshalb so wichtig, weil momentan unter Juristen heftig darüber gestritten wird, ob die Vorschriften des KUG trotz der DSGVO weiterhin anwendbar sind. Datenschützer vertreten die Auffassung, die Verordnung stehe in der Normenhierarchie über dem KUG. Aus Sicht der Datenschützer weicht das KUG von den strengen DSGVO-Vorgaben zulasten des Datenschutzes ab. Sie stört, dass das KUG in den oben genannten Fällen ganz auf eine Einwilligung des Abgebildeten verzichtet. Außerdem können Einwilligungen des Fotografierten nach dem KUG nur in ganz eng umrissenen Fällen widerrufen werden. Nach der DSGVO ist ein Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten hingegen jederzeit möglich.

In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall wehrte sich ein Wachmann gegen Filmaufnahmen, die ihn bei der Bewachung eines Gebäudes zeigten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Bilder Zeitgeschehen dokumentierten und der Wachmann gezeigt werden durfte – auch wenn er nicht eingewilligt hatte. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Gesetzgeber durch den neu gefassten Paragrafen 48 des WDR-Gesetzes die Öffnungsklausel des Artikels 85 DSGVO genutzt habe; Abweichungen von der Verordnung zugunsten der Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken seien erlaubt.

Die Ausgestaltung des Medienprivilegs nach Artikel 85 der DSGVO ist Ländersache. Die Landesgesetzgeber haben das Medienprivileg inzwischen in den Paragrafen 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrags sowie vereinzelt in den Landespressegesetzen konkretisiert. Bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken sind danach Presseunternehmen von den meisten datenschutzrechtlichen Pflichten sowie von der Aufsicht durch Datenschutzbehörden freigestellt.

Vor diesem Hintergrund gewinnt das Redaktionsgeheimnis zusätzliche Bedeutung. Die Verfechter eines strikten Datenschutzes stellen diese Bevorzugung infrage. Sie sehen Artikel 85 der DSGVO nicht als allgemeingültiges „Medienprivileg“ an. Stattdessen plädieren sie dafür, in jedem Einzelfall zwischen Datenschutz und Kommunikationsfreiheit abzuwägen. Eine in ihren Augen pauschale Freistellung von Datenschutzregeln zugunsten der Meinungs- und  Informationsfreiheit lehnen sie ab. Sollte sich diese Fraktion durchsetzen, würde dies die Freiheit der Bildberichterstattung extrem beeinträchtigen.

Oliver Stegmann

Autor

Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und Partner der Kanzlei Esche Schümann Commichau. Zuvor hat er unter anderem als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet und hat zu einem presserechtlichen Thema promoviert.
Telefon: 040 – 36 80 51 40
E-mail: o.stegmann@esche.de
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