Recherche

Die Recherche ist frei

von

Es ist eine Binsenweisheit: Sorgfältige Recherche ist das A und O einer guten Geschichte. Erst wenn sich ein Verdacht auf mehrere Quellen stützen lässt, wenn der Betroffene befragt, die Tatsachenlage hinreichend gesichert ist, darf eine ehrverletzende Behauptung überhaupt veröffentlicht werden. Was aber, wenn es im Rahmen der Recherche notwendig wird, anderen Personen von den Vorwürfen zu berichten, die davon möglicherweise noch nichts gehört haben? Was, wenn solche Nachfragen das Ansehen des Betroffenen etwa bei Vorgesetzten und Kollegen erheblich beschädigen können? Können sich die Betroffenen – schon bevor überhaupt ein Text veröffentlicht wurde – dagegen wehren?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Einem stellvertretenden Oberarzt, der auch wissenschaftlich publizierte, wurde vorgeworfen, seine Texte enthielten Plagiate. Nachdem der beklagte Journalist einen Beitrag zu diesem Thema veröffentlicht hatte, wandte er sich erneut an den Arzt und zwei seiner Vorgesetzten mit der Bitte um ein Gespräch. Nachdem der Arzt ihn zur Unterlassung aufgefordert hatte, richtete der Journalist ein weiteres Schreiben mit seinen Fragen direkt an einen der Vorgesetzten. Der Arzt wollte ihm gerichtlich verbieten lassen, seine Vorgesetzten im Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen zu kontaktieren.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen: Zwar seien die Anfragen geeignet gewesen, den privaten und öffentlichen Ruf des Arztes zu beschädigen. Er habe also ein großes Interesse daran, dass diese Plagiatsvorwürfe nicht durch journalistische Recherche in seinem unmittelbaren Umfeld gestreut würden. Allerdings würde eine Untersagung jeglicher Nachfragen im Umfeld eines Betroffenen die Recherche unmöglich machen. Es liege im Wesen der Recherche, dass ihr keine Gewissheit, sondern nur ein Verdacht zugrunde liege. Es ist sogar im Gegenteil Pflicht eines jeden guten Journalisten, im Rahmen des Möglichen sorgfältig zu recherchieren; auch und gerade zum Schutz des Betroffenen.

Daher sind die Grenzen für solche Recherchemaßnahmen wesentlich weiter gezogen als für eine Veröffentlichung der entsprechenden Vorwürfe. Allerdings ist auch hier eine Abwägung vorzunehmen. Es muss sich zum einen um einen Verdacht handeln, der, sollte er sich bestätigen, von öffentlichem Interesse ist. Das ist etwa bei politischen Vorgängen eher gegeben als bei rein privaten Angelegenheiten. Grundsätzlich ist es dabei Sache der Presse, zu entscheiden, was sie für berichtenswert hält und was nicht.

Sie muss aber die Rechte des Betroffenen berücksichtigen. Das heißt, je schwerer der Vorwurf wiegt, desto vorsichtiger muss im Einzelfall auch bei der Recherche vorgegangen werden. Ist die Angelegenheit aber von besonderem öffentlichen Interesse, so können Personen im Umfeld des Betroffenen auch kontaktiert werden, wenn es sich nur um einen schwachen Verdacht handelt.

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen Antrag eines Stadtverordneten der CDU-Fraktion in Frankfurt am Main abgewiesen. Dieser wollte einer Journalistin untersagen lassen, zu behaupten, es gebe das Gerücht, er habe bei einer geheimen Abstimmung seine Stimme den Republikanern gegeben. Die Journalistin hatte während einer Pressekonferenz der CDU nachgefragt, ob dieses Gerücht stimme.

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt für zulässig gehalten, obwohl die Journalistin dem betroffenen Abgeordneten zuvor nicht die Gelegenheit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen. Erst vor der Veröffentlichung, so das Gericht, müsse dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass bei besonders schweren Vorwürfen, gerade im persönlichen Bereich, größere Vorsicht angebracht ist als bei politischen Vorgängen.

Autorin

Nadine Voß arbeitet als Rechtsanwältin bei der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte in Berlin. Ihr Schwerpunktthema ist das Presserecht. Vor dem Studium der Rechtswissenschaften volontierte sie bei der Märkischen Oderzeitung (Frankfurt/Oder).

Tel.: 030 - 880 01 50
Mail: nv@schertz-bergmann.de
Web: www.schertz-bergmann.de

Veröffentlicht am

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Kommentieren

Bei den mit Sternchen (*) markierten Feldern handelt es sich um Pflichtfelder.