Agenturprivileg

Eingeschränktes Privileg

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Was so einfach klingt, kann den Redakteur im Redaktionsalltag vor schier unlösbare Probleme stellen. Es würde schlicht die Kapazitäten einer Tageszeitung sprengen, jede Tatsache bis ins Detail zu recherchieren. Daher gibt es das sogenannte Agenturprivileg: Stammt eine Behauptung aus einer besonders seriösen Quelle, insbesondere von einer der großen Nachrichtenagenturen, so darf der Redakteur grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese Information der Wahrheit entspricht. Erst wenn die Behauptung trotz Kenntnis von ihrer Falschheit berichtet wird, haften die Verantwortlichen.

So lautet der Grundsatz. Damit soll verhindert werden, dass die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung die Meinungsfreiheit einschnürt und die Presse sich aus Angst vor einer möglichen Haftung selbst zu sehr beschränkt.

Wie weit aber reicht dieser Schutz? Nicht erfasst sind Ansprüche auf Gegendarstellung. Sie können auch unabhängig von dem Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung bestehen. Für alle anderen presserechtlichen Ansprüche gilt: Notwendig ist, dass die Information tatsächlich aus einer Quelle stammt, die aufgrund ihrer Reputation und ihrer Funktion besonderes Vertrauen genießt. Neben den großen Nachrichtenagenturen gilt das für amtliche Quellen, etwa für Staatsanwaltschaften oder für Gerichte. Bei den Nachrichtenagenturen ist jedoch Vorsicht geboten. Aus der Meldung muss sich ergeben, dass sie von der Agentur selbst recherchiert wurde. Hat die Agentur die Meldung lediglich von einer Zeitung übernommen, ohne dass weitere Quellen genannt sind, so gilt das Agenturprivileg nicht.

Das hat das Kammergericht in Berlin kürzlich in einem Fall entschieden, in dem auf einer Internetseite über eine angebliche Hausdurchsuchung durch das BKA bei einer Sportlerin im Zusammenhang mit einem Doping-Verdacht berichtet wurde. Diese Hausdurchsuchung hatte gar nicht stattgefunden. Die beklagten Betreiber der Internetseite, die eine dpa- und sid-Meldung zusammengeschrieben hatten, beriefen sich auf das Agenturprivileg. Das aber hat das Kammergericht nicht überzeugt. Denn als Quelle für die Behauptung, es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, war von der Agentur allein die Süddeutsche Zeitung genannt worden. Das reiche nicht aus; die Journalisten hätten beim BKA selbst oder bei der betroffenen Sportlerin nachfragen müssen.

Privilegierte Quellen entbinden auch nicht von der Pflicht zur journalistischen Sorgfalt. Weiß der Redakteur beispielsweise, dass eine Hausdurchsuchung, über die von der dpa berichtet wurde, in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat, so darf er die Falschmeldung selbstverständlich nicht verbreiten.

Im Einzelfall kann eine Pflicht zur Nachrecherche bestehen, wenn ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Meldung besteht. Wenn sich etwa aus der Agenturmeldung Widersprüche ergeben oder wenn der übernehmende Journalist Hinweise hat, nach denen eine bestimmte Information falsch sein könnte, so muss er weiter recherchieren und darf sich nicht auf die Agenturmeldung verlassen. Eine Pflicht zur Nachrecherche ergibt sich aber ohne Anlass nicht allein daraus, dass sie mit minimalem Zeitaufwand durchgeführt werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit erst jüngst weiter gestärkt: Es hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Staatsanwaltschaft über ein Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der Politikerin Cornelia Pieper informiert hatte. Laut Bundesverfassungsgericht durfte die Presse nicht nur auf die Richtigkeit der gegebenen Informationen vertrauen, sondern auch darauf, dass eine Berichterstattung über den Fall rechtmäßig ist. Berichtet ein Journalist im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der staatsanwaltschaftlichen Pressemitteilung, so soll nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ein Unterlassungsanspruch entfallen.

Autorin

Nadine Voß arbeitet als Rechtsanwältin bei der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte in Berlin. Ihr Schwerpunktthema ist das Presserecht. Vor dem Studium der Rechtswissenschaften volontierte sie bei der Märkischen Oderzeitung (Frankfurt/Oder).

Tel.: 030 - 880 01 50
Mail: nv@schertz-bergmann.de
Web: www.schertz-bergmann.de

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