Presserecht

Ex-Präsident beim Einkaufen fotografiert

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Der Bundesgerichtshof befasste sich am 6. Februar 2018 erneut mit der Zulässigkeit von Bildberichterstattung aus der Privat- bzw. Sozialsphäre. Dem Fall lag eine Klage des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff gegen einen Zeitschriftenverlag zugrunde. Wulff hatte am 6. Mai 2015 in einer Pressemitteilung bestätigt, dass er und seine Frau Bettina wieder zusammenlebten. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte der beklagte Verlag in einer Zeitschrift unter der Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“ ein Foto, das Wulff mit einem gefüllten Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes zeigte. Der zugehörige Text bezog sich unter anderem auf die vorangegangene Pressemitteilung. Wulff sah sich durch die Veröffentlichung des Fotos in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten dem Kläger in den vorangegangenen Instanzen Recht gegeben, sie sahen in der Veröffentlichung des Fotos eine Verletzung seiner Privatsphäre. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zugunsten der Pressefreiheit und wies die Klage ab.

Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person ist nach dem Kunst- und Urhebergesetz grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Ausnahmsweise ist eine solche Einwilligung bei sogenannten Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht erforderlich, sofern durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Bei einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung des Abgebildeten ist daher eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten und dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorzunehmen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, welche Lebenssphäre des Abgebildeten betroffen ist und ob dieser sich in der Vergangenheit selbst zum Gegenstand der Abbildung geäußert hat. In seiner Pressemitteilung zum Verfahren führte der Bundesgerichtshof aus, dass das veröffentlichte Foto dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei und seine Veröffentlichung damit grundsätzlich keiner Einwilligung bedürfe. Auch nach Niederlegung seines Amtes habe Wulff noch eine in besonderer Weise herausgehobene Stellung. Als „Altbundespräsident“ und ehemaliges Staatsoberhaupt käme er weiterhin politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach und erfülle daher auch in der Normalität seines Alltagslebens eine Leitbildfunktion für die Öffentlichkeit.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung des allgemeinen Öffentlichkeitsinteresses mit den Persönlichkeitsrechten des Klägers stellte der Bundesgerichtshof dann zugunsten der Pressefreiheit fest, dass das beanstandete Foto den Kläger allenfalls in seiner Sozialsphäre beeinträchtige, da es zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines öffentlichen Supermarktes aufgenommen worden sei. Zudem belege das Foto lediglich den Inhalt der begleitenden – nicht angegriffenen – Textberichterstattung, die sich unter anderem mit der ehelichen Rollenverteilung des Ehepaars Wulff beschäftigte. Daher leiste die Bildberichterstattung in gleicher Weise wie der Begleittext einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse. Schließlich betonte der Bundesgerichtshof, dass Wulff selbst sein Eheleben in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt kurz vor der angegriffenen Veröffentlichung, in der Öffentlichkeit thematisiert hatte. Dadurch habe er sich mit der öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt.

Überwiegende berechtigte Interessen auf Seiten von Wulff konnte der Bundesgerichtshof dagegen nicht erkennen. Das beanstandete Foto weise gegenüber dem nicht beanstandeten Text keinen eigenen Verletzungsgehalt auf, da es den Kläger lediglich in einer unverfänglichen Alltagssituation abbilde.

Anke Wilhelm

Autorin

Anke Wilhelm ist selbstständige Anwältin. Darüber hinaus ist sie Legal Counsel in der Rechtsabteilung von Tom Tailor und befasst sich dort überwiegend mit Marken und Designs.
Telefon: 0160 – 774 62 07
E-Mail: anke.wilhelm@gmx.net

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