Pressefreiheit

Fotos aus zweiter Hand

von

Im Mai 2009 sorgte die Premiere der Oper „Samson et Dalila“ in Köln bereits vor ihrer Aufführung für erheblichen Wirbel. Die Medien berichteten, dass sich viele Künstler krank gemeldet hätten, weil ihnen die Inszenierung zu grausam sei. Die Darsteller hatten sogar Angst um ihre Gesundheit, so realistisch fielen die Gewaltszenen aus – zum Beispiel eine Schlacht mit Maschinengewehren und eine Massenvergewaltigung. Der Regisseur wurde damit zitiert, dass die Schauspieler „den absoluten Rauschzustand“ darstellen sollten und das Bild auf der Bühne weitaus schlimmer erscheinen werde als der Einsturz des Kölner Stadtarchivs

Der Trubel war Anlass für einen von der Bild-Zeitung beauftragten freien Fotografen, bei der Oper eine Fotoerlaubnis für die Premiere zu beantragen. Die Oper lehnte ab und verwies auf ihre Nutzungsbedingungen. Darin war festgelegt, dass das Fotografieren während der Aufführung aus urheberrechtlichen Gründen und mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und die Opernbesucher nicht gestattet sei. Ausnahmen für die Presse waren nicht vorgesehen, und dies werde bereits seit Jahren so gehandhabt. Stattdessen ließ die Oper bei Proben Aufnahmen anfertigen, die anschließend für die Presse freigegeben wurden. Diese Aufnahmen bot die Oper auch in diesem Fall kostenpflichtig an.

Die Bild-Zeitung versuchte per Eilantrag, doch noch Fotos bei der Premiere oder im Rahmen einer Fotoprobe machen zu können, unterlag jedoch in zwei Instanzen. Damit gab sich der Verlag allerdings nicht geschlagen und erhob anschließend eine sogenannte Feststellungsklage. So wollte er klären lassen, ob sich die Presse bei Bildberichterstattung darauf verweisen lassen müsse, von der Oper angefertigte Bilder zu kaufen. Das
Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied im März 2013, dass die Oper nicht verpflichtet sei, Pressefotografen eine Fotoerlaubnis zu erteilen (Aktenzeichen 5 A 1293/11). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anspruch, als Pressevertreter eigene Fotos aufzunehmen, weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Presse- und Informationsfreiheit.

Zwar müsse die Oper Köln als eine Gesellschaft, die in der kommunalen Daseinsvorsorge tätig sei, der Presse wie eine Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen. Der Anspruch beschränke sich allerdings auf die Mitteilung konkreter Tatsachen auf entsprechende Anfrage seitens der Presse. Das Gesetz räume hingegen kein Recht darauf ein, dass sich Journalisten Informationen, die nicht allgemein zugänglich sind, selbst verschaffen. Eine bestimmte Form der Auskunft könnte die Presse nicht verlangen; Art und Weise der Auskunftserteilung stehe vielmehr im Ermessen der Behörde.

Allerdings müsse die Oper dem presserechtlich geschützten Wunsch der Zeitung, über eine bestimmte Aufführung einen Bildbericht zu erstellen, Rechnung tragen. Diesem Wunsch könne seitens der Oper dadurch entsprochen werden, dass die entscheidenden Fakten zur Inszenierung mitgeteilt würden und ergänzend eine Auswahl an Bildaufnahmen aus der Probenarbeit angeboten werde.

Mit Blick auf die Pressefreiheit sei auch nicht zu beanstanden, dass die Oper Journalisten denselben Verhaltensregeln unterwirft wie alle anderen Besucher. Dies liege im Interesse einer ungestörten Aufführung und erfolge zudem aus Rücksicht auf die Belange der Darsteller. Diese würden zu Recht erwarten, dass ohne ihr Einverständnis etwa keine Nacktbilder veröffentlicht werden. Eine Verpixelung könne daran nichts ändern, wenn für Besucher der Aufführung eine Individualisierung möglich bliebe.

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und Partner der Kanzlei Esche Schümann Commichau. Zuvor hat er unter anderem als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet und zu einem presserechtlichen Thema promoviert.

Telefon: 040 – 36 80 51 40
E-Mail: o.stegmann@esche.de
Internet: www.esche.de

Veröffentlicht am

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Kommentieren

Bei den mit Sternchen (*) markierten Feldern handelt es sich um Pflichtfelder.