Rechtssprechung

Informationen als Verschlusssache

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Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) hat im November 2012 im Internet einige Lageberichte des Verteidigungsministeriums veröffentlicht. Diese enthielten Informationen zur Gefahrenlage in Afghanistan. Mit der Veröffentlichung der Dokumente wollte die WAZ belegen, dass die Bundesregierung die Lage in Afghanistan seit Langem „schöngeredet“ habe. Im März forderte das Verteidigungsministerium die WAZ auf, die Schriften aus dem Netz zu entfernen, andernfalls drohe eine Klage. Da sich die WAZ weigerte, verklagte das Ministerium die Zeitung dann im Juli 2013 vor dem Landgericht Köln. Ein Urteil ist noch nicht ergangen.

Gestützt ist die Klage nicht etwa auf den Verrat von Geheimnissen, sondern auf eine angebliche Verletzung des Urhebergesetzes. In diesem ist geregelt, dass der Urheber bestimmen kann, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Gleichzeitig kann er die Veröffentlichung seiner Werke ohne seine Zustimmung untersagen. Unter einem Werk versteht das Gesetz eine durch menschliches Schaffen zustande gebrachte Gedankenäußerung, eine persönliche geistige Schöpfung. Die Auseinandersetzung vor dem Landgericht Köln dürfte sich nun darum drehen, ob die Lageberichte Werke sind, also die notwendige „Schöpfungshöhe“ erreichen und individuelle Züge tragen. Man kann davon ausgehen, dass Sachberichte diese Voraussetzung nicht erfüllen. Allerdings sind in den Lageberichten auch Zeichnungen und Grafiken enthalten, bei denen die Schöpfungshöhe erreicht sein könnte.

Der Fall ist auch für Lokalredaktionen von Bedeutung. Viele sind nämlich dazu übergegangen, im Interesse eines transparenten Umgangs mit ihren Lesern Rechercheergebnisse mit Quellen und Originaldokumenten nachvollziehbar zu machen. Vorausgesetzt, dass in den Lageberichten einzelne Teile als Werk anzusehen sind, wird der Ausgang des Klageverfahrens vor dem Landgericht Köln davon abhängen, ob die Veröffentlichung ausnahmsweise doch zulässig war. Das Urhebergesetz enthält Regelungen für solche Ausnahmen, aber der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass diese Ausnahmen eng auszulegen sind– und zwar auch dann, wenn dadurch die Meinungsäußerungs- oder Pressefreiheit eingeschränkt wird.

Ein geschütztes Werk kann etwa als Zitat veröffentlicht werden. Zitat bedeutet, dass das Werk nur zu diesem Zweck und nur in dem für das Zitat erforderlichen Umfang wiedergegeben wird. Eine Vorgabe für die Länge des Zitats gibt es nicht. Geregelt ist das Zitatrecht in Paragraf 51 Urhebergesetz. Darunter fiele die Veröffentlichung der Lageberichte durch die WAZ kaum, denn die Dokumente in diesem Umfang vollständig zu veröffentlichen, kann nicht mehr als Zitat durchgehen. Das hätte zur Folge, dass – sollte das Landgericht Köln Teile der Lageberichte als schutzfähige Werke ansehen – die Verbreitung dieser Teile unzulässig wäre. So könnte das Urhebergesetz dafür genutzt werden, die Veröffentlichung der Lageberichte zu unterbinden.

Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht allerdings in Widerspruch zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser beschäftigte sich mit einem Fall, in dem ein französisches Gericht die Veröffentlichung von Fotos im Internet als Urheberrechtsverletzung bewertet hatte. Der EGMR entschied, dass ein Verbreitungsverbot, das sich auf das Urheberrecht stützt, das geschützte Recht der freien Meinungsäußerung verletzen kann. Der EGMR sieht die Schranken des Urheberrechts also nicht wie der Bundesgerichtshof als abschließend an. Man muss nun abwarten, wie der Bundesgerichtshof dies in seinen Entscheidungen umsetzt.

Einstweilen kann man Redaktionen, die ihre Recherchen mit Originaldokumenten belegen wollen, nur empfehlen, sich bei der Auswahl so zu beschränken, dass sie sich auf das erwähnte Zitatrecht gemäß Paragraf 51 Urhebergesetz berufen können. Das bedeutet, dass ein geschütztes Werk als Beleg für die eigene Darstellung dient und den erforderlichen Umfang nicht überschreitet. Allerdings bleibt ein Wermutstropfen: Zitiert werden können nur Werke, die selbst zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und Partner der Kanzlei Esche Schümann Commichau. Zuvor hat er unter anderem als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet und zu einem presserechtlichen Thema promoviert.

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