Pressefreiheit eingeschränkt
von Anke Wilhelm
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 gehen Urheberrechte der Pressefreiheit vor. Dies hatte bereits das Landgericht Köln in der ersten Instanz so gesehen. Der Entscheidung lag eine Klage des Verteidigungsministeriums gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) zugrunde. Die Zeitung hatte im November 2012 im Internet vollständige Lageberichte des Verteidigungsministeriums aus den Jahren 2005 bis 2012 über die Gefahrenlage in Afghanistan als eingescannte Seiten veröffentlicht. Diese Berichte waren als Verschlusssache für den Dienstgebrauch (niedrigste Geheimhaltungsstufe) klassifiziert und nur für einen engen Personenkreis bestimmt. Das Ministerium verlangte von der WAZ die Entfernung der Berichte aus dem Netz. Dabei berief sich das Ministerium aber nicht nur auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Berichte. Es machte vielmehr eine Verletzung seiner Rechte als deren Urheber geltend.
Das Urheberrecht schützt unter anderem sogenannte Sprachwerke. Darunter fallen auch Texte, sofern diese individuell sind und eine schöpferische Leistung erkennen lassen („Schöpfungshöhe“). Die Anforderungen für den Schutz sind gering: Für die notwendige Schöpfungshöhe kann bereits die Anordnung und Auswahl der Worte, die Darstellungsart oder Ausdrucksweise genügen. Stellt ein Text ein Sprachwerk dar, kann sein Urheber bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht wird. Ein erstmaliges öffentliches Zugänglichmachen des Werks durch Dritte ohne Zustimmung des Urhebers ist rechtswidrig. Zudem kann der Urheber Dritten die Vervielfältigung seines Werkes verbieten. Dieses Vervielfältigungsrecht ist allerdings im Urheberrechtsgesetz im Interesse der Allgemeinheit durch das sogenannte Zitatrecht beschränkt. Danach darf ein Werk oder Teile hieraus zitiert werden, wenn sich der Zitierende damit inhaltlich auseinandersetzt.
Im vorliegenden Fall machte das Ministerium geltend, dass es sich bei den Lageberichten um geschützte Sprachwerke handele. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Einschätzung an. Zwar würden die Berichte weitgehend vorgegebene Tatsachen wiedergeben. Es fänden sich darin jedoch auch persönliche Einschätzungen der Verfasser. Jedenfalls werde die notwendige Schöpfungshöhe durch die systematisierte Auswahl und konkrete Aufbereitung der Sachinformationen erreicht. Das Oberlandesgericht stellte weiter fest, dass die Veröffentlichung der Berichte im Internet durch die WAZ ohne Zustimmung des Ministeriums rechtswidrig sei. Dem stand nicht entgegen, dass die Berichte bereits vom Ministerium selbst einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht worden waren. Dies sei keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. In jedem Fall habe die WAZ aber durch das Speichern der gescannten Seiten auf ihrem Server das Vervielfältigungsrecht des Ministeriums verletzt.
Die Berufung der WAZ auf das Zitatrecht lehnte das Oberlandesgericht ab. Eine hierfür notwendige inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berichten sei nicht erfolgt. Auch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit sah das Oberlandesgericht nicht. Das Ministerium hatte bereits selbst eine verkürzte Version der Lageberichte veröffentlicht. Ein allgemeines Interesse an den weiter gehenden Informationen in der ungekürzten Version müsse bei einer Abwägung hinter den Geheimhaltungsinteressen des Ministeriums zurückstehen.
Mit dieser Entscheidung schränkt das Oberlandesgericht Köln die Informations- und Pressefreiheit ein. Die Veröffentlichung bislang unveröffentlichter Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist danach grundsätzlich unzulässig. Bereits veröffentlichte, urheberrechtlich geschützte Werke sollten möglichst nur in Auszügen wiedergegeben werden. In jedem Fall muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wiedergegebenen Teil des Werkes erfolgen. Nur dann ist eine Berufung auf das Zitatrecht möglich.
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