Problembären und Kellerlöcher
von Oliver Stegmann
Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) befasste sich vor einigen Jahren in einer Ausgabe ihrer „Herzblatt-Geschichten“ mit den Eskapaden eines Prominenten. Während der Promi eine Affäre nach der anderen habe, müsse seine Exfrau in einem „Kellerloch“ hausen. Bei den „Herzblatt-Geschichten“ handelt es sich um eine ironisch gefärbte Zusammenfassung der Berichterstattung der Regenbogenpresse. Jedem Leser dürfte klar sein, dass sich die FAS die oft haarsträubenden Geschichten nicht zueigen macht, sondern sie süffisant kommentiert zusammenfasst.
Die Exfrau fand jedoch keinen Gefallen an der Formulierung und verlangte neben Unterlassung den Abdruck von Gegendarstellung und Richtigstellung. Darin sollte es heißen, dass sie nicht in einem Kellerloch hause, sondern „in einer Zweieinhalbzimmerwohnung (Hanglage)“ wohne, in der sowohl das Schlafzimmer als auch das Wohnzimmer ebenerdig zum Garten verlaufen.
Was den Unterlassungsanspruch betraf, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht (LG) Hamburg, Gegendarstellung und Richtigstellung wurden gerichtlich nicht weiterverfolgt. In dem Unterlassungsverfahren wurden Grundrisse der Wohnung nebst eidesstattlicher Versicherung des Vermieters vorgelegt – und das LG erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Der Faktor Humor spielte dabei offensichtlich keine Rolle. Es kam vielmehr auf die Fakten an und die besagten, dass die Bergseite der Wohnung zwar durchaus als Souterrain durchgegangen wäre, aufgrund der Hanglage aber der (Haupt-)Teil der Wohnung zu ebener Erde lag. Es handelte sich also um kein „Kellerloch“, die bewusst zugespitzte und ironische Formulierung war unwahr.
Szenenwechsel: Im Juli 2006, als der „Problembär“ Bruno zwischen Bayern und Österreich sein Unwesen trieb, machte das Satiremagazin Titanic mit dem Titel auf: „Problembär außer Rand und Band: Knallt die Bestie ab!“ Dahinter war ein ganzseitiges Foto des breit lachenden Kurt Beck zu sehen. Kurt Beck verstand diesen „Spaß“ nicht und erwirkte – ebenfalls vor dem LG Hamburg – noch am Tag des Erscheinens des Hefts eine einstweilige Unterlassungsverfügung.
Was besagen die beiden Entscheidungen? Im „Kellerloch-Fall“ dürfte für den Erlass der einstweiligen Verfügung entscheidend gewesen sein, dass das Gericht der Aussage „Exfrau haust in Kellerloch“ den Tatsachenkern entnommen hat, es handle sich bei der Wohnung um einen zumindest überwiegend unterhalb der Erdoberfläche befindlichen Gebäudeteil. Dies war aber unzutreffend. Außerdem ließ die ironische Begriffswahl für sich genommen für den durchschnittlichen Leser keine ausreichende Distanzierung erkennen, sie war zu schwach wertend. Wären Satire und Bewertung noch deutlicher zum Ausdruck gekommen, wäre also der Tatsachenkern so relativiert worden, dass sein eigentlicher Aussagegehalt in den Hintergrund getreten wäre („Sie haust in ihrer Souterrainwohnung praktisch wie in einem Kellerloch“), hätte die Entscheidung durchaus anders ausfallen können.
Im Fall Kurt Beck hingegen dürfte der Durchschnittsleser zwar sehr wohl erkannt haben, dass der Titel nicht tatsächlich als Aufruf zum „Abknallen“ von Kurt Beck zu verstehen war. Gleichwohl erachtete das LG die Satire als unzulässig, denn sie war dem Gericht anscheinend zu drastisch. Schließlich konnte man sie so verstehen, dass Kurt Beck sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit streitig gemacht wird – und spätestens dann ist die Grenze des Zulässigen überschritten.
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