Recht auf Information
von Gastautor
Ein langer Satz, der es in sich hat: „Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die konkrete Todesursache und den Todeszeitpunkt der Jugendrichterin Heisig, den genauen Fundort und die Auffindesituation der Leiche, darüber welche Fakten eine Fremdverursachung des Todes ausschließen, und welche objektiven Anhaltspunkte für ein planvolles Vorgehen von Frau Heisig in Bezug auf den eigenen Tod sprechen.“
Mit diesem Tenor hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) einem Journalisten Recht gegeben, der gegen das Land Berlin, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, geklagt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte die Herausgabe der genannten Informationen verweigert, das Verwaltungsgericht ihr noch Recht gegeben. Erst vor dem OVG konnte der Journalist sein Auskunftsbegehren durchsetzen – trotz des Eilverfahrens erst fünf Monate nach dem Tod der Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig. Dennoch: Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnen kann, Auskunftsansprüche auch gerichtlich zu verfolgen.
In dem genannten Fall wollte der Journalist erfahren, wie die Staatsanwaltschaft darauf kam, dass Frau Heisig sich das Leben genommen habe. Die Staatsanwaltschaft wollte die Fragen nicht beantworten. Begründung: Angesichts des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens liege ein Geheimhaltungsinteresse auf der Hand. Außerdem würden durch die Auskunft „schutzwürdige private Interessen“ verletzt. Gemeint waren die Interessen von Frau Heisig und ihrer Angehörigen.
Diese Begründung hat das OVG nicht überzeugt. Zwar dürfen Behörden eine Auskunft verweigern, wenn „hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte“, so § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Berliner Pressegesetzes. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war das Ermittlungsverfahren jedoch abgeschlossen. Es kann sich also lohnen noch einmal nachzuhaken, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.
Auch eine Verletzung schutzwürdiger privater Interessen hat das OVG nicht gesehen. Hier ist abzuwägen zwischen Pressefreiheit und privaten Interessen. Dabei ist es zunächst Sache der Presse zu entscheiden, was berichtenswert ist. Es ist ihre Aufgabe, regelmäßig auch auf einen bloßen Verdacht hin zu recherchieren. Zugleich gilt: Je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitgehender die begehrte Auskunft, umso schwerer wiegt das Interesse des Betroffenen an Geheimhaltung.
Frau Heisig war eine bundesweit bekannte Richterin, die ihr Anliegen auch medial vertreten hat. Daher darf die Presse mehr über sie berichten als über jemanden, der nicht in der Öffentlichkeit steht. Grundsätzlich wirkt der Schutz des Persönlichkeitsrechts auch über den Tod hinaus. Verboten ist vor allem eine unwahre oder diffamierende, auch intime Berichterstattung. Ausdrücklich betont das OVG, dass Motive und Hintergründe eines Suizids höchstpersönlicher Natur sind und daher nicht offengelegt werden müssen. Der Wortlaut eines Abschiedsbriefs müsse daher nicht herausgegeben werden. Die Tatsache aber, dass überhaupt ein Abschiedsbrief existiert, sei mitzuteilen.
Auch die Angehörigen seien durch das Auskunftsbegehren des Journalisten nicht betroffen. Sie hätten zwar einen Anspruch, in ihrer Trauer allein gelassen zu werden. Eine identifizierende Berichterstattung über Frau Heisig aber beeinträchtige sie nicht, da Frau Heisig nicht erst durch ihren Tod in die Öffentlichkeit geraten ist.
Das OVG unterscheidet also zwischen Auskünften über die objektiven Todesumstände und über – subjektive – Motive und Hintergründe. Über Ersteres muss die Staatsanwaltschaft informieren, nicht aber über Letzteres. Und noch eines stellt das OVG klar: Es ist nicht Sache der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, welche Berichterstattung rechtmäßig ist. Es liegt in der Verantwortung der Redaktionen, die Berichterstattung so zu gestalten, dass sie die Rechte der betroffenen Personen wahrt.
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