Streitbare Zitate
von Nadine Voß
Wolf Biermann fand drastische Worte für Peter-Michael Diestel, den letzten Innenminister der DDR. Und er äußerte sie auf einer Klausurtagung der CSU so vernehmlich, dass die Bild-Zeitung ihn zitierte: „Der Mann ist solche Bundesscheiße, da möchte man überhaupt nicht reintreten.“ Diestel nun wollte für die Verbreitung dieser Beleidigung eine Geldentschädigung vom Axel-Springer-Verlag. Geht das überhaupt? Schließlich hatte nicht die Bild-Zeitung Diestel beschimpft, sondern bloß, wenn auch nicht wortgetreu, Biermann zitiert.Doch allein damit sind Journalisten nicht auf der sicheren Seite: Die Presse haftet in der Regel auch für die Wiedergabe von beleidigenden oder verleumderischen Zitaten Dritter. Dem ist das Landgericht Berlin gefolgt und hat Diestel zunächst eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000 DM zugesprochen. Das Kammergericht und im Anschluss das Bundesverfassungsgericht haben den Anspruch dann allerdings verneint.
Dabei haben die Gerichte vor allem Folgendes geprüft: Entscheidend ist, ob der Verfasser zu erkennen gibt, dass er sich die Aussage des Dritten zu eigen macht oder sich von der Aussage distanziert. Fehlt die nötige Distanz, so haftet der Autor, als habe er sich selbst so geäußert. Denn dann bedeutet das Zitat für den Betroffenen eine erneute Beleidigung.
Ein sogenanntes Zu-Eigen-Machen einer fremden Aussage nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn die Äußerung eines Dritten so in den Gedankengang eingefügt wird, dass sie dadurch die eigene Aussage des Autors unterstreicht.
Im Fall Biermann hat das Bundesverfassungsgericht dies verneint. Die Begründung: Es reiche aus, dass die Zeitung das Zitat in Anführungsstriche gesetzt und nicht zustimmend kommentiert hatte. Sie habe somit lediglich die Meinung von Biermann dokumentiert. An dieser Meinung habe zudem auch ein öffentliches Interesse bestanden, da sie eine politische Auseinandersetzung zweier prominenter Personen betreffe und die Äußerung zu einem öffentlichen Anlass gefallen sei. Das Zitat erschien dem Gericht also als bloße Wiedergabe der Tatsache, dass Biermann Diestel vor Publikum massiv beleidigt hatte.
Strenger sind die Anforderungen an Zitate immer dann, wenn Tatsachenbehauptungen eines Dritten zitiert sind. Denn es macht für den Betroffenen keinen Unterschied, ob die Presse mit eigenen Aussagen oder durch Zitate Dritter ehrenrührige oder sonst rechtswidrige Behauptungen veröffentlicht: Dann gelten die üblichen Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes, etwa der Verdachtsberichterstattung, falls sich die Presse nicht hinreichend distanziert hat.
Ein Beispiel: Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Verfahren eines Polizeibeamten gegen einen Autor angenommen. In dessen Sachbuch „Der Lohnkiller“ ging es unter anderem um Verstrickungen der Polizei mit dem Rotlichtmilieu. Hierfür zitierte der Autor einen Informanten. Dieser unterstellte dem mit vollem Namen genannten Kläger („St“) Bestechlichkeit: „Ich weiß, dass der damalige Polizeibeamte St, ein Polizeirat, für M arbeitete.“ „M“ war Zuhälter. Direkt nach dem Zitat schrieb der Autor des Buches: „Es ist eine unergiebige Recherche. Ich finde nur, was ich eigentlich nicht zu finden hoffte.“
Der BGH entschied, es reiche nicht aus, dass der Autor hier das Zitat mit Anführungsstrichen deutlich gemacht habe. Notwendig sei entweder eine Distanzierung oder eine Dokumentation des Meinungsstandes, die verschiedene Stellungnahmen gegenüberstellt. Das sei hier nicht geschehen, der Kommentar: „Ich finde nur, was ich eigentlich nicht zu finden hoffte“ bestätige letztlich den zuvor geäußerten Verdacht.
Da es in dem Fall um eine Tatsachenbehauptung ging, prüfte das Gericht weiter, ob der Autor die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten hatte. Allerdings konnte der Autor weder den Wahrheitsgehalt des Verdachts nachweisen, noch hatte er ausreichend sorgfältig recherchiert. So wurde er zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt.
Veröffentlicht am
Kommentare
Einen Kommentar schreiben