Warentest

Testurteil: mangelhaft

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Die Kritik an dem Gourmetrestaurant fiel wenig schmeichelhaft aus. Unter dem zusammenfassenden Schlagwort „Enttäuschte“ ging die Testesserin sowohl mit dem Ambiente („täte eine Auffrischung allerdings ebenfalls gut“) als auch mit den kredenzten Speisen („hatte einen leicht bitteren Nachgeschmack, der Hummer auf Kalbskopf war dagegen nahezu aroma­frei“) und dem Personal („servierte der sehr altmodisch-steife Service“) hart ins Gericht. Diese Bewertung in einem Feinschmecker-Führer hatte ein juristisches Nachspiel, das in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln (Aktenzeichen: 15 U 194/10) ausgetragen wurde.

Das Gericht untersagte den Text, obwohl das klagende Restaurant sich selbst nicht etwa durch eine unwahre Darstellung der Tatsachen betroffen sah. Was hatte die Redaktion nach Auffassung des Gerichts falsch gemacht?

Die rechtliche Beurteilung von „Warentests“ findet in zwei Schritten statt. Zunächst wird die Grundlage des Tests untersucht, also die hinter dem Test stehenden Tatsachen. Hierbei prüfen die Gerichte Fragen wie „War der Tester überhaupt vor Ort?“ oder „Wurden die beurteilten Speisen tatsächlich probiert?“ In den meisten Fällen wird diese Hürde natürlich leicht genommen.

Im zweiten Schritt wird festgestellt, ob die Tatsachengrundlage die erfolgte Bewertung rechtfertigt. Hierbei räumen die Gerichte dem Tester grundsätzlich einen großen Spielraum ein. Auch negative Beurteilungen sind zulässig, selbst wenn diese sich auf das getestete Unternehmen geschäftsschädigend auswirkten. Ein Restaurant müsse sich der Kritik seiner Leistung stellen, und selbst eine „gewerbeschädigende“ negative Kritik sei nicht per se unzulässig, betont das OLG.

Um die Grenze des Zulässigen zu bestimmen, wägen die Gerichte – wie regelmäßig im Äußerungsrecht – die betroffenen Güter ab und berücksichtigen bei dieser Abwägung auch, ob der Tester sorgfältig gearbeitet hat. Der Sorgfalt komme auch deshalb eine besondere Stellung zu, weil der angesprochene Leser auf die Objektivität des Testverfahrens vertraue. Daher sei – wie das OLG ausführt – derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung berufe, zu einer sorgfältigen Prüfung gehalten. Sorgfältig sei dann berichtet worden, wenn der Test neutral, sachkundig und im Bemühen um Richtigkeit durchgeführt wurde. Außerdem spielt natürlich auch eine Rolle, wie schwerwiegend die möglichen Auswirkungen für den Getesteten sind: Besonders negative Kritik bedarf einer besonderen Sorgfalt des Testers.

Diesen Sorgfaltsanforderungen wurde die Restaurantkritik laut OLG nicht gerecht. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das betroffene Restaurant einem besonders hohen Konkurrenzdruck ausgesetzt sei. Aufgrund dessen waren dem OLG zufolge hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Testesserin zu stellen.

Das OLG bemängelte, dass der Testbericht nach lediglich einem Besuch einer einzigen Person erstellt worden sei. Dies stelle keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die vorgenommene negative Bewertung dar. Aufgrund der für das Gourmetrestaurant zu befürchtenden negativen Folgen hätte es nahegelegen, so das OLG, vor der Veröffentlichung der Kritik eine weitere Überprüfung zu veranlassen, um auszuschließen, dass die Kritik nicht das Ergebnis „einer womöglich sogar noch durch subjektive Befindlichkeiten der Testesserin beeinflussten bloßen Momentaufnahme widerspiegelt“.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Frankfurt zugelassen und arbeitet als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Presse- und Urheberrecht sowie das Recht der Neuen Medien. Seine Promotion befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und französischen Presse.

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