Umgang mit Fahndungsfotos
von Oliver Stegmann
Im März 2017 hielt die Suche nach dem mutmaßlichen Doppelmörder von Herne, Marcel H., die Öffentlichkeit in Atem. Die Polizei verdächtigte den 19-Jährigen, einen Nachbarsjungen mit mehr als 50 Messerstichen getötet zu haben. Sie suchte nach dem mutmaßlichen Täter mit einem Fahndungsfoto, das von Medien verbreitet wurde. Darauf war Marcel H. nicht verpixelt zu sehen, denn ansonsten wäre ein solches Fahndungsfoto sinnlos gewesen. Marcel H. stellte sich schließlich der Polizei und gestand, noch einen anderen Menschen umgebracht zu haben. Er wird aller Voraussicht nach wegen zweifachen Mordes angeklagt. Auch dieser Prozess wird in der Öffentlichkeit wieder große Beachtung finden. Nachdem Marcel H. gefasst worden war, entschloss sich unter anderem die Redaktion der „Aktuellen Stunde“ des WDR, das Foto von Marcel H. in der Berichterstattung wieder zu verpixeln. Eine solche Vorgehensweise löst in Zeiten, in denen den Medien unterstellt wird, einseitig zu berichten, Diskussionen aus. Wird hier die Öffentlichkeit „getäuscht“, wird ihr eine Information vorenthalten? Welche Gründe könnten den WDR bewogen haben, das Foto von Marcel H. künftig nur noch verpixelt zu verbreiten?
Relevant für die Beantwortung dieser Fragen ist das Recht am eigenen Bild, das Teil des Persönlichkeitsrechts ist. Seine gesetzliche Grundlage findet es im Kunst- und Urhebergesetz (KUG) aus dem Jahr 1907. Darin ist geregelt, dass das Verbreiten des Bildnisses einer Person unzulässig ist, wenn diese nicht in die Verbreitung eingewilligt hat. Allerdings hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen vorgesehen, die sich in Paragraf 23 KUG finden. Danach ist die Einwilligung des Abgebildeten dann entbehrlich, wenn das Bildnis aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“ stammt. Diese Ausnahme hatte der Gesetzgeber im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit vorgesehen. In vielen Fällen ist die Meinungs- und Pressefreiheit als höherwertiger anzusehen als das individuelle Interesse des Einzelnen am Schutz seiner Persönlichkeit. Da Redaktionen nicht davon ausgehen können, dass Marcel H. mit der Verbreitung seines Fotos einverstanden ist, ist also entscheidend, ob das Fahndungsfoto von ihm ein „zeitgeschichtliches Ereignis“ im Sinne des Paragrafen 23 KUG zeigt. Was darunter zu verstehen ist, dafür hat die Rechtsprechung Kriterien aufgestellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt den Begriff im Interesse
der Meinungsfreiheit weit aus. Er versteht ihn eher im Sinn von „Zeitgeschehen“, das alle Fragen von gesellschaftlichem Interesse erfasst. Zum Zeitgeschehen gehören also nicht nur historisch oder politisch bedeutsame Ereignisse, sondern auch Geschehnisse, die lediglich auf regionaler oder lokaler Ebene von Bedeutung sind. Der BGH ordnet daher zum Beispiel das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft als zeitgeschichtliches Ereignis ein, über das dann mit Fotos von Personen der Kreis informiert werden kann, der sich für dieses lokale Ereignis interessiert. Faustregel: Ein „kleines“ Ereignis rechtfertigt auch nur eine Verbreitung im kleinen Kreis.
Was bedeutet das für den Fall von Marcel H.? Die Morde und die Suche nach dem Täter sind ein zeitgeschichtliches Ereignis – und zwar bundesweit. Das Fahndungsfoto steht für die Suche nach dem mutmaßlichen Täter, die auch zum Zeitgeschehen gehört. Nach der Festnahme von Marcel H. ist dieses Ereignis beendet – mithin entfällt die Rechtfertigung dafür, das ungepixelte Fahndungsfoto erneut zu veröffentlichen. Ist es aber auch erforderlich, das Fahndungsfoto in bereits veröffentlichter Berichterstattung zu verpixeln? Hier lässt sich gut vertreten, das Foto nicht zu verpixeln, weil die Berichterstattung mit ungepixeltem Foto im Zeitpunkt ihrer Verbreitung rechtmäßig war. Das folgt zum einen aus Paragraf 131b StPO; ihm zufolge ist die Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten zur Fahndung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zum anderen war die Veröffentlichung des Fahndungsfotos auch nach Paragraf 23 KUG gerechtfertigt, weil das Foto die Suche nach dem mutmaßlichen Täter dokumentiert. Wenn eine Berichterstattung mit Foto einmal rechtmäßig war, kann sie nicht nachträglich rechtswidrig werden. Also muss das Fahndungsfoto nicht nachträglich verpixelt werden.
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