Umgang mit Islamisten
von Oliver Stegmann
Unter dem Titel „Im Netz von Salafisten“ strahlte die ARD im Juli 2012 eine Reportage über das Umfeld der Al-Bakara-Moschee in Pforzheim aus. Im Beitrag des Südwestrundfunks (SWR) wurden zwei Moslems als „Islamisten“ bezeichnet. Außerdem wurde darüber berichtet, wie die beiden Muslime den Vortrag eines salafistischen Predigers besuchten. Über die Moschee hieß es, es handle sich um eine „Salafistenmoschee“. Außerdem waren in dem Film der Vorsitzende des Vereins Gemeinschaft deutschsprachiger Muslime e.V. und zwei seiner Vorstandsmitglieder und fünf weitere Personen zu sehen. Die Beteiligten hatten in die Ausstrahlung der Bilder nicht eingewilligt und waren nicht unkenntlich gemacht, etwa durch Verpixeln.
Gegen einige der in der Berichterstattung aufgestellten Behauptungen gingen der Verein und mehrere Mitglieder der Al-Bakara-Moschee vor und verlangten vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe per einstweiliger Verfügung ein Verbot der Berichterstattung – teilweise mit Erfolg (Beschluss vom 13. September 2012, Az. 3 O 335/12).
Rechtliche Grundlage eines Berichterstattungsverbots ist der Unterlassungsanspruch. Jeder, über den eine rechtswidrige Äußerung gemacht wird, kann verlangen, dass die Verbreitung dieser Äußerung in Zukunft unterlassen wird. Die Rechtswidrigkeit der Äußerung ergibt sich bei Tatsachenbehauptungen daraus, ob die Aussage der Wahrheit entspricht oder nicht. Im Grundsatz ist es nach deutschem Presserecht selbstverständlich erlaubt, die Wahrheit zu verbreiten. Ausnahmen bilden aber beispielsweise Enthüllungen, die die Intimsphäre betreffen, oder Konstellationen, in denen eine wahre Äußerung dazu benutzt wird, eine Person an den Pranger zu stellen.
Ob ein Werturteil rechtswidrig ist, ergibt sich daraus, ob es sich bei der Formulierung um eine Auseinandersetzung in der Sache handelt oder ob es dem Äußerer vorrangig darum geht, den Betroffenen herabzuwürdigen oder ihn zu schmähen.
Das Landgericht war der Auffassung, dass die Antragsteller zu Recht als „Islamisten“ bezeichnet worden waren, da es sich überwiegend um wahre Tatsachenbehauptungen gehandelt habe. Ebenso wenig beanstandete das Gericht die Behauptung, dass zwei der Antragsteller den Vortrag eines salafistischen Predigers besucht hätten. Auch die Bezeichnung der Al-Bakara-Moschee als „Salafistenmoschee“ hielt das Gericht für zulässig, da im Prozess unbestritten geblieben war, dass die Moschee von Salafisten geführt wird.
Die Beurteilung, ob die Abbildung von Personen rechtmäßig ist – gleich ob im Film oder in der Zeitung –, richtet sich nach dem Kunst- und Urhebergesetz. Diesem Gesetz zufolge muss der Abgebildete grundsätzlich darin einwilligen, dass Bilder von ihm angefertigt und auch verbreitet werden. Ausnahmen gelten nur für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder wenn die Personen auf den Bildern lediglich als „Beiwerk“ erscheinen. Als einfache Faustregel zur Beurteilung, ob eine Person „Beiwerk“ ist, sollte man fragen, ob man sich die Person auf dem Foto wegdenken kann, ohne dass das Bild an Aussagekraft verliert. Falls das geht, ist die Person nicht prägend für das Bild und mithin „Beiwerk“.
Da im vorliegenden Fall die Betroffenen nicht darin eingewilligt hatten und keine der Ausnahmen einschlägig war, in denen eine Einwilligung entbehrlich ist, sah das Landgericht die Bildrechte von acht der insgesamt 15 Antragstellern verletzt und untersagte dem SWR, den Beitrag ohne hinreichende Unkenntlichmachung der Betroffenen weiterzuverbreiten.
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