Berichterstattung

Unter Verdacht

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Ein Porträtfoto von Gerhard Schröder auf der Titelseite der Spiegel-Ausgabe Nr.25 vom 13.Juni 2015 im Stil eines Polizeifotos aus einer Verbrecherkartei erregte vor allem deshalb Aufsehen, weil der Ex-Kanzler nicht lange darauf warten ließ, rechtliche Schritte dagegen anzukündigen. Der Spiegel deckt im Heft die angebliche Anwerbung ehemaliger Spitzenpolitiker als Lobbyisten für Kasachstan und dessen Diktator Nursultan Nasarbajew auf. Neben Schröder standen der ehemalige Innenminister Otto Schily und der frühere Bundespräsident Horst Köhler im Verdacht.

Verdacht – das ist der Begriff, an dem sich die Frage der Zulässigkeit der Titel Gestaltung und der gesamten Bericht Erstattung aufhängt. Journalisten müssen im Grundsatz wahrheitsgemäß berichten. Wenn sich nach der Veröffentlichung eines Beitrags herausstellt, dass dieser unwahre Tatsachen Behauptungen enthält, haftet die Zeitung dafür und kann zu Unterlassung, zum Abdruck einer Richtigstellung oder zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden. Steht aber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung trotz sorgfältiger Recherche nicht fest, ob das, was berichtet werden soll, den Tatsachen entspricht, darf die Zeitung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung trotzdem die Geschichte bringen. Voraussetzung: Die Nachricht muss „vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft“ geprüft worden sein (so etwa geregelt in Paragraf 6 Hamburgisches Pressegesetz). Von Journalisten wird also keine gerichtsfeste Recherche verlangt, sondern lediglich das redliche Bemühen um Wahrheit.

Hierfür hat der Journalist fünf Punkte zu beachten: Der Gegenstand der Berichterstattung muss für die Öffentlichkeit von berechtigtem Interesse sein. Diese Voraussetzung ist in der Regel bei jeder Berichterstattung erfüllt. Zweitens muss der Journalist die Quellen seiner Informationen sorgfältig überprüfen. Je schwerwiegender eine Berichterstattung für den Betroffenen sein kann, desto höher sind die Anforderungen an die Überprüfung der Quellen. Als sichere Quellen gelten beispielsweise Meldungen von Nachrichtenagenturen oder Mitteilungen von Behörden. Der Spiegel hat seine Berichterstattung auf ihm zugespielte Unterlagen einer österreichischen Kanzlei gestützt, die offenbar für Nasarbajew tätig war. Selbstverständlich kann man voraussetzen, dass der Spiegel diese Unterlagen genauestens auf ihre Stichhaltigkeit überprüft hat. Auch auf Ebene der Lokal Berichterstattung gelten insoweit ganz ähnliche Voraussetzungen: Je weniger neutral eine Quelle ist, desto vorsichtiger muss der Journalist bei ihrer Nutzung sein.

Als dritte Voraussetzung muss dem Betroffenen vor Veröffentlichung des Beitrags Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und seine Reaktion dem Leser mitgeteilt werden. Außerdem sind viertens auch die Informationen mitzuteilen, die gegen das Bestehen des Verdachts sprechen, sofern es solche Informationen gibt. Und als fünfte Voraussetzung muss die Verdachtsberichterstattung „offen“ gehalten sein. Das bedeutet, dass für den Leser erkennbar sein muss, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt – und nicht um die erwiesene Wahrheit. Bei der Beurteilung, ob eine Geschichte offen gehalten ist, wird von den Gerichten die gesamte Berichterstattung berücksichtigt, also auch Überschriften, Zwischenüberschriften oder die Bildberichterstattung. Gerade an Überschriften oder Bildunterzeilen ist schon so manche – an sich zulässige – Verdachtsberichterstattung gescheitert. Erfahrungsgemäß wird nämlich bei der Formulierung des Beitrags sehr sorgfältig gearbeitet. Im Redaktionsablauf wird dann aber womöglich unter Zeitdruck eine einprägsame Überschrift entworfen, die die offen gehaltene Berichterstattung wieder zunichte macht.

Man kann davon ausgehen, dass der Spiegel sein Titelbild nebst Überschrift wohlüberlegt gestaltet und versucht hat, eine Vorverurteilung Schröders zu vermeiden. Ob das ein Gericht auch so sieht, wird sich zeigen. Dem Vernehmen nach versucht der Ex- Kanzler, die Verbreitung des Titelbilds auf Spiegel.de zu unterbinden.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und Partner der Kanzlei Esche Schümann Commichau. Zuvor hat er unter anderem als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet und zu einem presserechtlichen Thema promoviert.

Telefon: 040 – 36 80 51 40
E-Mail: o.stegmann@esche.de
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