Presserecht

Urheberrecht im Redaktionsalltag

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aus drehscheibe 04/19

Das Urheberrecht sorgt immer wieder für Unsicherheiten beim Umgang mit fremden Texten. Ein Überblick.

Welche Texte sind geschützt?

Das Urheberrechtsgesetz schützt ausdrücklich „Werke der Literatur“, wie es im Paragraf 2 heißt. Der Begriff „Literatur“ ist in diesem Zusammenhang recht weit gefasst; so können journalistische Artikel, Essays, sogar Texte zum Tagesgeschehen gemeint sein, auch wenn diese nicht der Begriffsbestimmung für Literatur entsprechen, die den meisten Menschen  vorschwebt.

Dennoch sind nicht alle Texte urheberrechtlich geschützt. In der Regel ist hierfür eine gewisse Länge erforderlich, genauso
wie eine bestimmte Schöpfungshöhe. Das bedeutet, dass vom Urheberrecht jene Texte geschützt sind, die eine gewisse Individualität und Kreativität aufweisen – wofür im Umkehrschluss eine gewisse Textlänge nötig ist. So kann ein kleines  Gedicht bereits geschützt sein, weil es individuell formuliert ist, ein kurzer Text, der nur eine Aufzählung von Fakten darstellt, hingegen nicht. Zeitungsartikel fallen daher für gewöhnlich in die Kategorie „urheberrechtlich geschützt“. Wollen Sie als Journalist einen fremden Artikel bei Ihrer eigenen Arbeit nutzen, sollten Sie demnach mit Vorsicht handeln. Dennoch: Wie erwähnt sind individuell und kreativ formulierte Texte geschützt. Dieser Schutz betrifft jedoch nur die Formulierung an sich. Den Inhalt selbst – die Ideen und Fakten – können Sie dagegen bei  Ihrer Arbeit verwenden.

Wie kann ich einen fremden Artikel verwenden?

Wollen Sie einen fremden Artikel nutzen, so können Sie diesen oder Teile davon im Rahmen eines Zitats in Ihrer eigenen Arbeit verwenden. Dafür brauchen Sie im Normalfall nicht einmal die Einwilligung des Rechteinhabers. Um ein gemäß dem Zitatrecht korrekt angewandtes Zitat zu verfassen, reicht es nicht, den Namen des ursprünglichen Verfassers zu nennen und  einen Verweis (etwa einen Link) auf das Werk beziehungsweise die Quelle hinzuzufügen, auch wenn genau das ebenso erforderlich ist. Hinzu kommt, dass das Zitat notwendig sein muss, um die eigenen Ausführungen zu erklären und zu belegen (Paragraf 51, Urheberrechtsgesetz). Um festzustellen, wann eine Belegfunktion gegeben ist, kann man sich als Faustregel merken: Der Sinn des Textes darf nicht beeinträchtigt sein, wenn das Zitat herausgenommen würde.

Hinzu kommt, dass das Zitat nicht zu lang sein darf. Die Devise lautet: so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Dieser relativ schwammig klingende Grundsatz ist die einzige Regel, die es für die Einschätzung der richtigen Zitatlänge gibt. Sollten Sie einen anderen Zeitungsartikel kritisieren wollen, dürfen dafür nur die prägnantesten Passagen verwendet werden.

Natürlich ist es im Rahmen des Zitates verboten, die Zeilen des fremden Verfassers zu verändern. Sollte dies doch notwendig sein, etwa um grammatikalische Anpassungen vorzunehmen oder um etwas hervorzuheben, ist dies durch entsprechende Anmerkungen oder Kennzeichnungen in eckigen Klammern zu verdeutlichen. Das Gleiche gilt für Auslassungen. Das Zitat an sich muss als solches gekennzeichnet sein. Ob es durch Anführungszeichen, Farbe oder Einrückung vom restlichen Text abgegrenzt wird, das bleibt dem Zitierenden selbst überlassen. Beachten sollten Sie außerdem, dass Sie nur aus bereits veröffentlichten Werken zitieren dürfen.

Einwilligung einholen

Natürlich können Sie einen fremden Artikel auch verwenden, wenn Sie sich die Einwilligung von dem Rechteinhaber einholen. Beachten Sie: In manchen Fällen, etwa bei Journalisten, liegen die Rechte nicht unbedingt beim Autor selbst. Bringen Sie daher den tatsächlichen Rechteinhaber für Ihre Anfrage in Erfahrung. Dieser muss dann wissen, zu welchem Zweck Sie den Artikel nutzen wollen und auf welche Weise Sie diesen bearbeiten möchten. Wenn es Ihnen ausdrücklich  erlaubt wird, können Sie den Namen des Verfassers sogar weglassen.

Alexander Kretschmar

Autor

Alexander Kretschmar ist Rechtsjournalist. Schwerpunkt seiner Beiträge bilden vor allem datenschutzrechtliche Fragestellungen und Digitalthemen.

Telefon: 030 – 21 50 21 11
E-mail: info@urheberrecht.de

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