Wenn Fragen offen bleiben
von Oliver Stegmann
Im November 2010 hat der Chefreporter der Bild-Zeitung, Hans-Wilhelm Saure, beim Bundesnachrichtendienst (BND) um eine Auskunft ersucht. Saure wollte etwas über die NS-Vergangenheit von Mitarbeitern des BND wissen. Da der BND untätig blieb, erhob Saure eine sogenannte Untätigkeitsklage, die bis zum Bundesverwaltungsgericht ging. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab. Gegen diese Entscheidung erhob Saure Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und scheiterte kürzlich auch dort. Das Bundesverfassungsgericht teilte im Oktober mit, dass es die Beschwerde Sauresmangels einer Verletzung seiner Grundrechte nicht zur Entscheidung angenommen habe.
Was ist der rechtliche Hintergrund des Falls? Die Rechtsgrundlagen für den klassischen Auskunftsanspruch der Presse finden sich in den Landespressegesetzen. Dort ist geregelt, dass den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen sind, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen. Beim BND handelt es sich allerdings um eine Behörde des Bundes. Auf Bundesebene gibt es kein Gesetz, das der Presse ein Auskunftsrecht gibt. Es war daher unklar, auf welche Grundlage Saure seinen Auskunftsanspruch stützen konnte – etwa auf ein Landespressegesetz? Das Bundesverwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Landespressegesetze keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber einer Bundesbehörde gewähren. Dennoch erkannte es Saure grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft zu, nur stützte es diesen unmittelbar auf das Grundgesetz, und zwar die Pressefreiheit in Artikel 5, Absatz 1, Satz 2 Grundgesetz.
Saure scheiterte im Ergebnis mit seiner Klage, weil mit dem Auskunftsanspruch der Presse – gleich, ob man ihn auf die Landespressegesetze oder das Grundgesetz stützt – nur Zugang zu bereits vorhandenen Informationen gewährt wird. Hier lag das Problem: Die von Saure begehrten Informationen sollten erst von einer eigens zur Aufklärung der NS-Vergangenheit eingesetzten unabhängigen Historikerkommission zusammengetragen werden.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis. Zwar ging es ebenfalls davon aus, dass Saure als Pressevertreter – auch ohne eine formal existierende gesetzliche Grundlage – gegenüber Bundesbehörden ein Auskunftsanspruch zusteht. Dieser Anspruch könne aber nicht weiter reichen als der gesetzlich geregelte Auskunftsanspruch der Presse auf Grundlage der Landespressegesetze. Der landespresserechtliche Anspruch verpflichte die Behörden nicht, Informationen zu beschaffen oder zu generieren und sie dann der Presse zur Verfügung zu stellen. Er erfasse nur tatsächlich vorhandene Informationen. Gleiches gelte für die ergänzenden Auskunftsansprüche, etwa auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes. Daher könne, so das Bundesverfassungsgericht, Saure durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht in seinen Grundrechten verletzt sein.
Für Saure ist dieses Ergebnis natürlich sehr unbefriedigend, als letzte Option bleibt ihm nur noch, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Für die tägliche Arbeit von Lokalredaktionen dürfte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts keine unmittelbar nachteiligen Folgen haben. Der Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden hat schließlich den Segen des höchsten Gerichts. Spannend dürfte es dann werden, wenn Behörden künftig Auskünfte, die im Kontext mit ihren eigentlichen Aufgaben stehen, mit dem Argument verweigern, dass sie diese erst noch beschaffen müssten. Diese Ausrede dürfte vor Gerichten keinen Bestand haben.
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