Presserecht

Zweifelhafter Fahndungsaufruf

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Hamburg (Foto: powell83/Fotolia)
In Hamburg fand der G20-Gipfel statt.

„Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ So titelte die Bild-Zeitung am Montag nach dem G20-Gipfel in Hamburg, bei dem es zu schweren Ausschreitungen gekommen war. Bild veröffentlichte knapp 20 Fotos von Personen, die gerade Steine oder Flaschen warfen, und rief dazu auf, „sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizeidienststelle“ zu geben. In der Berichterstattung wurden die abgebildeten Personen durch Formulierungen wie „Wer kann die Verbrecher identifizieren? Was geht in diesen Schwerkriminellen vor?“ als überführte Täter vorverurteilt. Am nächsten Tag vermeldete das Blatt dann sogar mit der Überschrift „Gestellt!“ einen ersten „Fahndungserfolg“, weil sich einer der Abgebildeten bei der Polizei gemeldet hatte.

Die Aktion von Bild hatte ein erregtes Echo zur Folge. So wurde die Frage gestellt, ob die Zeitung das überhaupt darf – Personen zu einer solchen Fahndung „ausschreiben“? Auch ein Verstoß gegen Regeln des Pressekodex wurde ins Gespräch gebracht. Der Presserat wird sich mit der Aktion wohl auseinandersetzen und bezeichnete es als interessanten Fall, „den wir so noch nicht hatten.“ Und dann fragt er sich natürlich, ob die Aktion presserechtlich zulässig war.

Die Veröffentlichung von Abbildungen zu Fahndungszwecken ist in der Strafprozessordnung in den Paragrafen 131 ff. geregelt. Sie ist Sache der Strafverfolgungsbehörden. Gemäß Paragraf 131b dürfen Abbildungen eines Beschuldigten veröffentlicht werden, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung einer solchen öffentlichen Fahndung steht gemäß Paragraf 131c StPO grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer Anordnung durch einen Richter. Im Rahmen dieser Entscheidung ist stets auch die in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegte Unschuldsvermutung einzubeziehen, die im Übrigen auch aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Die Unschuldsvermutung gebietet eine Güterabwägung bei öffentlicher Fahndung und Zurückhaltung bei der Publikation einer strafrechtlichen Beschuldigung.

Nun veröffentlichte Bild den Aufruf eben gerade nicht aufgrund einer durch die Strafverfolgungsbehörden veranlassten Fahndung, sondern auf eigene Faust. Hinzu kommt, dass der Aufruf alles andere als zurückhaltend und sachlich war. Die Betroffenen wurden vorverurteilt und regelrecht an den Pranger gestellt. Für die Erregung nach den Geschehnissen in Hamburg mag man ein gewisses Verständnis aufbringen – verantwortungsbewusst ist die Vorgehensweise von Bild aber kaum.

Ob die Veröffentlichung von Personenfotos presserechtlich zulässig ist, richtet sich nach dem Kunsturhebergesetz. Dieses regelt in Paragraf 22 Satz 1, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Ausnahmsweise ist die Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (Paragraf 23 Absatz. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz). Der Begriff „Zeitgeschichte“ ist zu Gunsten der Pressefreiheit weit zu verstehen, treffender ist es daher, von „Zeitgeschehen“ zu sprechen; dabei handelt es sich um alle Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Isoliert betrachtet, stellen die Krawalle während des G20-Gipfels natürlich ein solches Ereignis dar. Aber bei der Frage, ob das gezeigte Foto tatsächlich ein Bildnis des Zeitgeschehens zeigt, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Bei dieser Abwägung ist auch der Kontext des Bildnisses mit zu berücksichtigen, also die Wortberichterstattung. Auf der einen Seite steht der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten nebst der für ihn geltenden Unschuldsvermutung. Auf der anderen Seite geht es um das Interesse der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen informiert zu werden. Diese Abwägung fällt naturgemäß subjektiv aus, und Entscheidungen von Gerichten, die darüber zu urteilen haben, welches Interesse im Einzelfall überwiegt, sind deshalb schwer zu prognostizieren.

Recht eindeutig dürfte die Entscheidung in dem Fall ausfallen, in dem die Krawalle ohne vorverurteilende Berichterstattung dokumentiert wurden. An dieser Information hat die Öffentlichkeit ein überragendes Interesse, und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen müssen zurückstehen. Wenn die Abbildung allerdings – wie bei Bild – im Rahmen eines eigenmächtig initiierten Fahndungsaufrufs erfolgt, in dem die gezeigten Personen zudem vorverurteilt und an den Pranger gestellt werden, dürften die Persönlichkeitsrechte der Gezeigten überwiegen. Hinzu kommt, dass die Schuld der abgebildeten Personen eben keineswegs feststeht, sondern für sie auch die Unschuldsvermutung gilt. Beispielsweise ist unklar, ob und wenn ja in welcher Weise sich die abgebildeten Personen überhaupt strafbar gemacht haben. Denkbar ist beispielsweise, dass sich die Abgebildeten gegen Attacken von Autonomen gewehrt haben. Ob sich ein Abgebildeter strafbar gemacht hat, das zu entscheiden, ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden – nicht der Presse.

Oliver Stegmann

Autor

Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und Partner der Kanzlei Esche Schümann Commichau. Zuvor hat er unter anderem als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet und hat zu einem presserechtlichen Thema promoviert.
Telefon: 040 – 36 80 51 40
E-mail: o.stegmann@esche.de
Internet: www.esche.de

Teaser- und Artikelfoto: powell83/Fotolia.de

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