Themensammlung

Was man jetzt wissen muss

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Tafelbild zur Wahlentscheidung (Fotolia/MK-Photo)
Foto: MK-Photo/Fotolia

Welche Fristen gibt es für die Briefwahl? Warum dürfen Menschen mit Behinderung nicht wählen, wenn sie betreut werden müssen? Und an welche Adresse werden eigentlich die Wahlunterlagen für Obdachlose geschickt? Knapp vier Wochen sind es noch bis zur Bundestagswahl und viele Fragen warten auf ihre Beantwortung. Die drehscheibe fasst die wichtigsten Themen rund um die Wahl zusammen und gibt Tipps für die Umsetzung.

Briefwahl

Der Trend zur Briefwahl hält an, die Beantragung der Unterlagen ist bereits möglich. KA-News.de hat die wichtigsten Fragen zur Briefwahl bereits beantwortet und erklärt, wie Wähler in Karlsruhe diese beantragen können. Aber auch Fragen zu den Fristen, zur Anmeldung und Frankierung sind relevant, die Informationen hat der Bundeswahlleiter. Die Zunahme der Briefwähler wirft auch weitere Fragen auf: Werden Hochrechnungen ungenauer, wenn die Ergebnisse der Briefwahl erst nachträglich dazugezählt werden? Auch Manipulationsmöglichkeiten könnten womöglich zunehmen: So deckte Marc Rath von der Stendaler Volksstimme im Jahr 2014 einen Fall von Wahlfälschung mit der Briefwahl auf:

drehscheibe-Tipp:

„Keine Briefmarke zur Hand?“ Was müssen Briefwähler und diejenigen, die es werden wollen, beachten?

Obdachlose

Die Wahlunterlagen bekommt der Wähler per Post zugesandt. Das macht die Wahl zum niedrigschwelligen Angebot, setzt aber eine Meldeadresse voraus. Wer keine hat, eine „Person ohne festen Wohnsitz“ ist, darf zwar auch wählen, muss aber selbst aktiv werden. Viele nehmen ihr Recht war, doch es gibt Hürden, auch in den eigenen Köpfen. Die Berliner Zeitung hat einen Obdachlosen porträtiert, der Nichtwähler ist, und stellt seine Gründe dar. Dass er wählen darf und wie er vorgehen müsste, erklärt die Zeitung ebenfalls. Das Hamburger Straßenmagazin Hinz und Kunzt richtete sich zur Wahl 2013 an Obdachlose und porträtierte einen Wähler, der auf der Straße lebte. Den Beitrag mit dem Titel „Obdachlose, geht wählen!“ bietet das Magazin auch als Plakat zum Aufhängen an.

Wahlausschluss

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs.4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit §20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§ 13 Bundeswahlgesetz

Damit werden viele Menschen mit Behinderung, ebenso wie Straftäter in psychiatrischer Behandlung vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Diskussion darüber ist in vollem Gange, so hat etwa die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen die bestehenden Regeln kritisiert.

drehscheibe-Tipp

Wahlverbot – wen trifft es? Was sagen die Betroffenen dazu? Die Zeitung porträtiert eine Person, die aufgrund ihrer Betreuungslage nicht wählen darf. Außerdem: Blick ins Gefängnis: Wer darf wählen, wer nicht? Wie funktioniert die Wahl hinter Gittern?

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