„Wir empfehlen ein redaktionelles Gesamtkonzept“
von Antonia Eichenauer
Wie wichtig Medien im politischen Meinungsbildungsprozess sind, haben die jüngsten Wahlen in Großbritannien und den USA gezeigt. Welche Gesetze und Regelungen gibt es in Deutschland, die besonders in Zeiten von Wahlen relevant werden? Dr. iur. Malte Nieschalk ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei von Dr. Johannes Weberling. Er lehrt Medienrecht an der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation und der Leipzig School of Media. Zuletzt war er unter anderem an dem sogenannten "Rabauken-Jäger"-Prozess als Strafverteidiger beteiligt.
Gibt es aktuell neue Entwicklungen, die das Presserecht in Bezug auf die Wahlberichterstattung bestimmen?
Es gibt zum Beispiel in Zusammenhang mit dem Aufkommen von neuen politischen Parteien immer wieder die Frage, wie man damit umgehen sollte. Der Journalist weiß noch nicht, ob diese neuen Parteien überhaupt gewählt werden. Einzig durch Meinungsumfragen weiß er, dass sie vermutlich im nächsten Parlament eine größere Rolle spielen werden. Wie soll also mit diesen Parteien umgegangen werden?
Was können Sie empfehlen?
Wir empfehlen an dieser Stelle immer, ein redaktionelles Gesamtkonzept zu erstellen, in dem man sich im Vorfeld überlegt und deutlich macht, was man als Redaktion möchte und welche Parteien man zu Wort kommen lassen möchte. Möchte ich Extremisten von vornherein keinerlei Raum geben oder möchte ich sie möglicherweise durch meine Berichterstattung entlarven? Das sind im Grunde die beiden widerstreitenden Pole. Entweder ich sage, die haben in meinem Blatt überhaupt nichts zu suchen, oder aber ich sage, die werden vermutlich bei uns nach den nächsten Wahlen eine große Rolle spielen und deshalb muss ich mich mit ihnen auch im Vorfeld journalistisch sorgfältig auseinandersetzen.
Gibt es Fälle, in denen sich Parteien versuchen ins Blatt zu klagen?
Ja, das gibt es immer wieder. Aktuell steht etwa der sogenannte Lügenpresse-Vorwurf immer wieder im Raum. Es wird dabei behauptet, dass Medien nur die etablierten Parteien zu Wort kommen lassen und unbequeme Denkansätze kaum berücksichtigen würden. Was es allerdings nicht gibt, ist ein Anspruch privater Parteien gegenüber privaten Medien in bestimmter Weise berücksichtigt zu werden. Ein solcher Anspruch ist gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als gebührenfinanzierten Institutionen denkbar. Aber gegenüber privaten Medien gibt es diesen Anspruch nicht.
An welcher Stelle ist das rechtlich geregelt?
Eine gewisse Verpflichtung der Journalisten folgt aus den Landespressegesetzen. Dort steht: ‚Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe.’ Diese besteht in einer umfassenden, wahrheitsgemäßen Information der Öffentlichkeit. Außerdem hat die Presse alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Das ist sozusagen die Pflicht der Presse als vierte Gewalt, insbesondere im Vorfeld von Wahlen. Dagegen streitet zum Beispiel die verlegerische Tendenzautonomie und insbesondere die Berichterstattungsfreiheit der Journalisten. In diesem Spannungsfeld findet im Vorfeld von Wahlen Wahlberichterstattung statt.
Es steht ja auch nicht im Pressegesetz, dass man über alles berichten muss.
Vollkommen richtig. Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird das etwas strenger gesehen. Hintergrund davon ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebührenfinanziert sind und deswegen stärker für gleichgewichtige Vielfalt sorgen müssen, als dies private Medien tun müssen. Selbst für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist aber in einigen Entscheidungen herausgearbeitet worden, dass ihnen ein sehr weites Einschätzungsermessen zukommt. Das kommt zum Tragen, wenn die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sich im Vorfeld überlegt, wie mit den einzelnen politischen Parteien umgegangen werden soll. Sie erstellt dafür ein sogenanntes Konzept der abgestuften Chancengleichheit, ein redaktionelles Gesamtkonzept zu ihrem Umgang mit den einzelnen Parteien. Vor dem Hintergrund, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die redaktionelle Freiheit hat, nur bestimmte Kandidaten auf Basis der abgestuften Chancengleichheit zu einer Diskussionsrunde einzuladen, gilt das Argumentum a maiori ad minus. Das heißt, es wird von dem größeren auf den kleineren Fall geschlossen. Wenn diese Verpflichtung also selbst für den strengeren Rundfunk nicht gilt, dann für die lokalen Medien erst recht nicht.
Es ist also wichtig für Medienmacher, dass sie ihre Entscheidungen erklären können?
Ob ich das erklären können muss, ist die Frage. Aber ich sollte es erklären können. Wir müssen dabei berücksichtigen, dass wir im Bereich der Wahlberichterstattung unglaublich schnelllebige Zeiten haben. In Zeiten des Wahlkampfes haben wir in viel höherem Maße Presseinformationen der politischen Parteien an die Medien zu verzeichnen. Wir haben eine viel schärfere Sprache. Deswegen ist es nicht nur mögliche Pflicht, sondern auch unbedingt anzuraten, dass man sich im Vorfeld ein redaktionelles Gesamtkonzept überlegt, um eben auf Beschwerden souverän reagieren zu können.
Bin ich mit einem redaktionellen Gesamtkonzept über jeden Zweifel erhaben?
Mit diesem redaktionellen Gesamtkonzept sind nicht 100 Prozent der Fälle abgedeckt, aber vielleicht 90 oder 95 Prozent. Wenn ich so etwas nicht habe, befinde ich mich schnell in der Bredouille. Ich kann eben nicht begründen, warum ich bestimmte Entscheidungen getroffen habe.
Welche Möglichkeiten gibt es daneben auf der sicheren Seite zu sein?
Um die Veröffentlichung möglichst unangreifbar zu machen, empfehle ich immer bei heiklen Artikeln im Vorfeld eine Beitragsprüfung in Auftrag zu geben. Das ist bei einem geschulten Presserechtler nicht teuer. Wenn sich der Journalist im Vorfeld sehr genau überlegt, was er den Presserechtler fragen will, dann wird sich das im Bereich einer Erstberatung oder einer, vielleicht zwei Anwaltsstunden bewegen. Aber das ist allemal günstiger als im Nachhinein einen Rechtsstreit zu führen.
Gibt es besondere Regelungen zur Wahl?
Während der Wahl haben wir in der Tat besondere Regeln und die müssen unbedingt eingehalten werden. Das ist zum Beispiel der Paragraf 32 des Bundeswahlgesetzes.
Bundeswahlgesetz
§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Das bezieht sich auf den Zeitpunkt ab der Stimmabgabe. Das heißt, dass eine Veröffentlichung von Wählerbefragungen am Wahltag nicht zulässig ist. Die Wahllokale schließen zumeist um 18 Uhr, danach gibt es dann die mit Spannung erwartete Hochrechnung. Vorher sind Veröffentlichungen von Prognosen nicht zulässig. Das ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
Was ist der Grund für diese Regelung?
Hintergrund der Regelung ist folgender: Wenn vor Schließen der Wahllokale bereits Tendenzen oder Prognosen herausgegeben werden, dann würde das möglicherweise die Wähler zuletzt noch in weitaus stärkerem Maße beeinflussen, ihre Stimme einer bestimmten Partei zu geben, als es im Vorfeld der Fall gewesen wäre.
Wie vermeidet man Streitfälle in Bezug auf Interviews?
Es gibt grundsätzlich das Recht am eigenen Wort. Das ist ein Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist verfassungsrechtlich geschützt. Das heißt, dass es an dieser Stelle ganz wichtig ist, dass die Regeln für das Interview im Vorfeld festgelegt wurden. Damit hat man in Bezug auf das gesprochene Wort quasi einen Vertrag geschlossen. Den Rechtsstreit vermeidet man also, indem man im Vorfeld festlegt, ob das gesprochene Wort gilt oder ob der Text autorisiert wird. Wenn diese Festlegung unterbleibt, ist es klar, dass Rechtsstreitigkeiten folgen.
Was sagen Sie zu dem Fall der Rhein-Zeitung, welche die nicht-autorisierte Fassung eines Interviews mit Frauke Petry veröffentlichte?
Wir können natürlich immer mit dem höherragenden Interesse der Öffentlichkeit argumentieren. Da kann man zum Beispiel anführen, dass man dem Interviewpartner etwas entlockt hat, was er sonst nicht gesagt hätte, und die Öffentlichkeit ein überragendes Interesse daran hat, weshalb der Journalist es so veröffentlichen muss. Das ist sicherlich vertretbar. Aber es öffnet dem Rechtsstreit Tür und Tor. Es ist vollkommen unklar, wie in diesem Fall entschieden wird. Der Journalist nimmt stellvertretend das öffentliche Informationsinteresse wahr. Das ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Das Recht am gesprochenen Wort ist ebenso verfassungsrechtlich geschützt. Das läuft zwangsläufig auf einen Streit hinaus.
Wie können Journalisten ihren Auskunftsanspruch in Zeiten von Wahlen nutzen?
Der journalistische Auskunftsanspruch richtet sich nur gegen Behörden. Parteien sind privatrechtliche Organisationen, weshalb Journalisten keinen Auskunftsanspruch ihnen gegenüber haben. Aber was im Vorfeld häufig interessant ist, ist die Befragung von Behörden, die mit politischen Parteien befasst sind. Das sind zum Beispiel der Bundeswahlleiter, die Bundestagsverwaltung oder Landtagsverwaltung. Da fließen die Informationen zusammen. Dort haben Journalisten die Möglichkeit ihren Auskunftsanspruch aus dem Landespressegesetz gegenüber der Behörde geltend zu machen. Es ist also möglich, den Bundeswahlleiter oder die Bundestagsverwaltung mit parteispezifischen Fragen zu konfrontieren und diesbezüglich Antworten zu erwarten. Dieser Anspruch ist im Lichte von Artikel 5 des Grundgesetzes betrachtet mit keinem großen Kostenaufwand versehen, wenn Journalisten versuchen, ihn auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die Gerichte sind oftmals geneigt, dem journalistischen Auskunftsanspruch Geltung zu verschaffen.
Herr Nieschalk, ich danke herzlich für das Gespräch!
Dr. Malte Nieschalk, LL.M. (Wellington)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Tel.: 030 - 616 537 06
Mail: ra.dr.weberling@presserecht.de
Web: Presserecht.de
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